VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2005
3 S 1998/04
Normen:
BauGB § 17 Abs. 2 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 455

Veränderungssperre, Zurückstellung, Sonstiges Kommunalrecht [einschließlich GemO und LandKrO] - Veränderungssperre/Verlängerung, Besondere Umstände, Befangenheit, Unmittelbarer Vorteil, Berufsgruppe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 3 S 1998/04

DRsp Nr. 2007/23866

Veränderungssperre, Zurückstellung, Sonstiges Kommunalrecht [einschließlich GemO und LandKrO] - Veränderungssperre/Verlängerung, Besondere Umstände, Befangenheit, Unmittelbarer Vorteil, Berufsgruppe

»1. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat. Verwaltungsinterne Schwierigkeiten durch Krankheit und Tod von Mitarbeitern liegen in der Sphäre der Gemeinde. 2. Der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet führt nicht zu einem unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO für die Inhaber bestehender Einzelhandelsbetriebe. 3. Das Auftreten neuer Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel fällt zudem unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 2 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre.