BSG - Beschluss vom 05.03.2020
B 2 U 116/19 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 4095/17
SG Stuttgart, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 6127/14

Veranlagung nach einem GefahrtarifStreitwertfestsetzung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen B 2 U 116/19 B

DRsp Nr. 2020/5370

Veranlagung nach einem Gefahrtarif Streitwertfestsetzung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118 493,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie die Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw aufgezeigt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.