OLG Celle - Urteil vom 01.02.2001
22 U 261/99
Normen:
BGB § 631 § 635 § 278 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 102
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 239/99

Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schlechterfüllung eines anderen Handwerkers; Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz höherer Kosten

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 261/99

DRsp Nr. 2004/8028

Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schlechterfüllung eines anderen Handwerkers; Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz höherer Kosten

1. Ein Unternehmer, der beauftragt ist, durch aus verlegten Leitungen ausgetretenes Wasser feucht gewordenen Estrich zu trocknen, verletzt seine Pflichten aus dem Werkvertrag, wenn er den Hinweis unterläßt, dass während der Trocknungsarbeiten bis zur vollständigen Bildung einer feuchtigkeitsbedingten Verformung des Estrichs ....arbeiten nicht fortgesetzt werden dürfen. 2. Ein Verschulden des Fliesenlegers ist dem Bauherrn nicht als mitwirkendes Verschulden zuzurechnen, da der Fliesenleger im Verhältnis zu dem anderen Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.

Normenkette:

BGB § 631 § 635 § 278 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen der Risse in Estrich und Fußbodenbelag im Erdgeschoss ihres Hauses in #####.