OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.10.2021
8 B 11187/21.OVG
Normen:
VwGO § 55a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 821/21

Verantwortung für eine nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde bei Nichtdurchführung der Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere den Erhalt der Eingangsbestätigung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 8 B 11187/21.OVG

DRsp Nr. 2021/16525

Verantwortung für eine nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde bei Nichtdurchführung der Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere den Erhalt der Eingangsbestätigung

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs umfasst den Erhalt der Eingangsbestätigung entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2021 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht binnen der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist.