OLG Stuttgart - Urteil vom 18.01.2006
3 U 150/05
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; BGB § 307 (n.F.) § 309 Nr. 5 lit. b (n.F.) § 310 Abs. 3 (n.F.) ; AGBG § 9 § 11 Nr. 5 lit. b § 24a ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 419
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/05

Verbilligter Verkauf von Bauland durch Gemeinde an Einheimische (sog. Einheimischenmodell) - Wirksamkeit; Inhaltskontrolle

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 3 U 150/05

DRsp Nr. 2006/7292

Verbilligter Verkauf von Bauland durch Gemeinde an Einheimische (sog. Einheimischenmodell) - Wirksamkeit; Inhaltskontrolle

»1. Nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie RL 93/13/EG vom 05. April 1993 in inländisches Recht richtet sich die Inhaltskontrolle von zwischen Gemeinden und Privatleuten geschlossenen städtebaulichen Verträgen, die eine verbilligte Abgabe von Bauland an Einheimische beinhalten (sog. Einheimischenmodell), bei Mehrfachverwendung nicht mehr allein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auch nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes, weil die Gemeinde beim Verkauf von Bauland als Unternehmer im Sinne des § 24a AGBG (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB) handelt (Anschluss an BGH NJW 2003, 888). 2. Die Vereinbarung einer Zahlpflicht in Höhe der Differenz zwischen dem verbilligten Verkaufspreis und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch die Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung vor Ablauf einer bestimmten Frist kann gegen §§ 9, 11 Nr. 5 lit. b AGB-Gesetz (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 5 lit. b BGB) verstoßen, wenn das mögliche Fallen der Grundstückspreise und eine Weiterveräußerung an Einheimische nicht berücksichtigt sind sowie der Gemeinde im Vertrag zusätzlich noch ein Wiederkaufrecht eingeräumt ist.«

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; BGB § 307 (n.F.) § 309 Nr. 5 lit. b (n.F.) § 310 Abs. 3 (n.F.) ; AGBG § 9 § 11 Nr. lit. b § ;