OVG Sachsen - Urteil vom 20.03.2018
2 A 168/16
Normen:
BeamtVG a.F. § 37 Abs. 1 S. 1; SächsBesG § 17 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 18 Abs. 9;
Fundstellen:
DÖV 2019, 36
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 206/12

Verbinden des Aufenthalts eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte mit einer besonderen Lebensgefahr; Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände; Bestimmen des Streitwerts für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung; Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung

OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 2 A 168/16

DRsp Nr. 2018/14815

Verbinden des Aufenthalts eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte mit einer besonderen Lebensgefahr; Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände; Bestimmen des Streitwerts für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung; Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung

1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände.2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. August 2014 - 3 K 206/12 - geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 12. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.