OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2018
2 L 1/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 179/15

Verbinden von Störungen wie Gerüche, Ansammlungen von Fliegen und Ungeziefer, Geräusche und Staubaufwirbelungen mit jeder Pferdehaltung; Abhängen der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme von den Umständen des Einzelfalls i.R.d. Zumutbarkeit einer Pferdehaltung; Abstand zwischen Wohnbebauung und Pferdeställen; Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2018 - Aktenzeichen 2 L 1/17

DRsp Nr. 2018/9220

Verbinden von Störungen wie Gerüche, Ansammlungen von Fliegen und Ungeziefer, Geräusche und Staubaufwirbelungen mit jeder Pferdehaltung; Abhängen der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme von den Umständen des Einzelfalls i.R.d. Zumutbarkeit einer Pferdehaltung; Abstand zwischen Wohnbebauung und Pferdeställen; Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall

1. Mit jeder Pferdehaltung sind typischerweise Störungen wie Gerüche, Ansammlungen von Fliegen und Ungeziefer, Geräusche und Staubaufwirbelungen verbunden.2. Die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für die Frage der Zumutbarkeit einer Pferdehaltung. Hierbei kommt dem Abstand zwischen Wohnbebauung und Pferdeställen eine besondere Bedeutung zu.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall.

Die Klägerin betreibt auf mehreren Grundstücken im Ortsteil R. der Ortschaft A-Stadt in der Gemeinde Petersberg den Reiterhof (A.). Hierzu gehört auch das Grundstück Gemarkung A., Flur A, Flurstück 78.