SchlHOLG - Urteil vom 31.03.2000
1 U 148/98
Normen:
Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag (AVA); BGB §§ 387, 635 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1615

Verbot der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

SchlHOLG, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 148/98

DRsp Nr. 2001/15193

Verbot der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

1. Die die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag (AVA) wirksam in einen Vertrag einbezogen, so ist der Bauherr gehindert, mit streitigen Schadensersatzansprüchen gegen die Honorarforderung des Architekten aufzurechnen. Eine Verrechnung mit der Folge, daß das Aufrechnungsverbot nicht greift, ist nur dann vorzunehmen, wenn der Bauherr die mangelhafte Leistung des Architektenwerkes insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ...., nicht aber, wenn er die Architektenleistung ganz oder teilweise behält und Schadensersatz wegen ..... (Verbot der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen) 1. Die die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag (AVA) wirksam in einen Vertrag einbezogen, so ist der Bauherr gehindert, mit streitigen Schadensersatzansprüchen gegen die Honorarforderung des Architekten aufzurechnen. Eine Verrechnung mit der Folge, daß das Aufrechnungsverbot nicht greift, ist nur dann vorzunehmen, wenn der Bauherr die mangelhafte Leistung des Architektenwerkes insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ...., nicht aber, wenn er die Architektenleistung ganz oder teilweise behält und Schadensersatz wegen .....)