BayObLG - Beschluß vom 20.12.1999
Verg 8/99
Normen:
GWB § 97 ; VOF § 13, § 16 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 557
BayObLGZ 1999 Nr. 81
BayObLGZ 1999, 380
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3 - 3194.1 - 14 - 09/99,

Verbot der Mitwirkung ausgeschlossener Personen im Vergabeverfahren; Übergehen eines Bewerbers

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1999 - Aktenzeichen Verg 8/99

DRsp Nr. 2000/1849

Verbot der Mitwirkung ausgeschlossener Personen im Vergabeverfahren; Übergehen eines Bewerbers

»1. Zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren zählt das Verbot der Mitwirkung ausgeschlossener Personen. Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der Vergabestelle über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen.2. Die Verletzung eines Rechts im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB liegt vor, wenn die Vergabestelle bei der Auftragserteilung zugunsten eines Bewerbers die von ihr veröffentlichten Mindestbedingungen (Nachweis über die Bearbeitung entsprechender Aufgaben) nicht beachtet und der übergangene Bewerber seinerseits diese Voraussetzungen erfüllt.3. Zur Rechtsmißbräuchlichkeit der Einleitung eines Vergabeverfahrens.«

Normenkette:

GWB § 97 ; VOF § 13, § 16 ;

Gründe

I.

Die Kreisspitalstiftung... (im folgenden Vergabestelle), eine rechtsfähige kreiskommunale Stiftung des öffentlichen Rechts, veranlaßte im Juli 1999 im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung ihres Krankenhauses die Ausschreibung der Vergabe unter anderem der freiberuflichen Leistung Tragwerksplanung im Wege des Verhandlungsverfahrens. Aus dem Kreis der Bewerber sollten mindestens drei zur Verhandlung aufgefordert werden. Zu den "Mindestbedingungen" heißt es in der Bekanntmachung: