VGH Bayern - Beschluss vom 07.12.2020
10 NE 20.2437
Normen:
LStVG Art. 8; LStVG Art. 30 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BayStrWG Art. 22a;

Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 10 NE 20.2437

DRsp Nr. 2021/838

Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 8; LStVG Art. 30 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BayStrWG Art. 22a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen § 2 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung), die die Antragsgegnerin am 17. August 2020 beschlossen und am 26. August 2020 im Amtsblatt bekannt gemacht hat. Diese Verordnung regelt das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auf bestimmten öffentlichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen (§ 1 Abs. 1) und gilt gemäß § 1 Abs. 2 für die Bereiche Grünanlage B. Grund (P. Straße 79, 79a), Badegrundstück St. Grund (Unterer S2.-weg 6a), Grünanlage und Verkehrsfläche Seepromenade, Bu.-park (bei D.-straße / N.-weg). Die in § 2 geregelten Verbote gelten gemäß § 1 Abs. 4 täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und haben folgenden Wortlaut:

§ 2 Verzehr und Mitführen alkoholischer Getränke

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Verzehr alkoholischer Getränke verboten.