VGH Bayern - Beschluss vom 26.11.2020
7 CE 20.2216
Normen:
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2; BayHSchG Art. 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BayHZG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 E 20.1391

Verbrauch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium der Wahl; Umfang des Grundrechts der freien Berufswahl

VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 7 CE 20.2216

DRsp Nr. 2021/886

Verbrauch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium der Wahl; Umfang des Grundrechts der freien Berufswahl

1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nicht "verbraucht", weil das Grundrecht der freien Berufswahl auch berufliche Tätigkeiten umfasst, für deren Ausübung der Masterstudiengang Voraussetzung ist.2. Es ist nicht Sinn und Zweck des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, eine Auswahl aus Bewerbern mit fachbezogenem Hochschulabschluss in der Weise zu ermöglichen, dass trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten nur noch bestens qualifizierte Kandidaten das Masterstudium ohne einen weiteren Eignungsnachweis überhaupt aufnehmen können.

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung von Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2020 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Masterstudiengang "Psychologie" an der Universität Regensburg zuzulassen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2; BayHSchG Art. 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BayHZG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.