Der Antragsgegner wird unter Abänderung von Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2020 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Masterstudiengang "Psychologie" an der Universität Regensburg zuzulassen.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
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