EuGH - Urteil vom 16.06.2011
Rs. C-65/09
Normen:
BGB § 433; BGB § 439; Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3;
Fundstellen:
DAR 2011, 512
JuS 2011, 744
MMR 2011, 648
NJW 2011, 2269
NZBau 2011, 547
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2011, 1265
Vorinstanzen:
BGH, vom 14.01.2009
AG Schorndorf, vom 25.02.2009

Verbraucherschutz; Garantien für Verbrauchsgüter beim Verbrauchsgüterkauf; Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe; Gemeinschaftswidrigkeit einer dem Verkäufer die Ablehnung der Übernahme von Kosten für den Aus- und Wiedereinbau gestattenden Regelung; Angemessene Kostenbeteiligung des Verkläufers; Gebr. Weber GmbH (C-65/09) gegen Jürgen Wittmer und Ingrid Putz (C-87/09) gegen Medianess Electronics GmbH

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen Rs. C-65/09 - Aktenzeichen Rs. C-87/09

DRsp Nr. 2011/13845

Verbraucherschutz; Garantien für Verbrauchsgüter beim Verbrauchsgüterkauf; Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe; Gemeinschaftswidrigkeit einer dem Verkäufer die Ablehnung der Übernahme von Kosten für den Aus- und Wiedereinbau gestattenden Regelung; Angemessene Kostenbeteiligung des Verkläufers; Gebr. Weber GmbH (C-65/09) gegen Jürgen Wittmer und Ingrid Putz (C-87/09) gegen Medianess Electronics GmbH