VK Thüringen - Beschluß vom 29.09.1999
216-4002.20-002/99-SLF
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
IBR 2000, 59

Verdacht des Unterangebots

VK Thüringen, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 216-4002.20-002/99-SLF

DRsp Nr. 2000/5607

Verdacht des Unterangebots

1. Besteht zwischen dem Mindest- und dem Nächstbieter eine Preisdifferenz von mehr als 10%, so besteht die Vermutung eines Unterangebots, die Aufklärung erfordert. 2. Kann der niedrigste Bieter die Preisdifferenz durch individuelle Kostenvorteile rechtfertigen, so sind ihm diese durch "interne Addition zum Angebotspreis" gutzuschreiben. Reduziert sich dadurch die Differenz zum Preis des nächsthöheren Anbieters auf weniger als 10%, so kann von Angemessenheit des Angebots ausgegangen werden.

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen
IBR 2000, 59