Die Parteien streiten einerseits um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft bezüglich der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer und der entsprechenden Bruttolohnsummen sowie über die entsprechenden Sozialkassenbeiträge zu erteilen und an den Kläger im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen. Andererseits streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
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