LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2005
15 Sa 1041/03
Normen:
TVG § 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; RTV Maler- und Lackiererhandwerk Saarland; VTV-Bau 2000 § 1 II 2 Abschn. II, Abschn. VII Nr. 6 § 18 II, IV § 21 I, III ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3059/02
ArbG Wiesbaden, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3733/02

Verdrängung des VTV-Bau durch RTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1041/03

DRsp Nr. 2006/1578

Verdrängung des VTV-Bau durch RTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland

»Der RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland verdrängt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz in den Jahren 2001 und 2002 den VTV-Bau 2000.«

Normenkette:

TVG § 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; RTV Maler- und Lackiererhandwerk Saarland; VTV-Bau 2000 § 1 II 2 Abschn. II, Abschn. VII Nr. 6 § 18 II, IV § 21 I, III ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten einerseits um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft bezüglich der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer und der entsprechenden Bruttolohnsummen sowie über die entsprechenden Sozialkassenbeiträge zu erteilen und an den Kläger im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen. Andererseits streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen.

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.