BayObLG - Beschluss vom 29.11.2001
3 ObOWi 85/01
Normen:
BestbüAbfV § 1 Abs. 1 Nr. 2 Anl. 2 ; EWGRL 689/91 Art. 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 724

Vereinbarkeit der Anlage 2 zur BestübAbfV mit Gemeinschaftsrecht

BayObLG, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 3 ObOWi 85/01

DRsp Nr. 2004/4545

Vereinbarkeit der Anlage 2 zur BestübAbfV mit Gemeinschaftsrecht

»Die Bestimmung von Bau- und Anbruchabfällen mit schädlichen Verunreinigungen gemäß Abfallschlüsselnummer 170199 D1 der Anlage 2 zu BestübAbfV ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.«

Normenkette:

BestbüAbfV § 1 Abs. 1 Nr. 2 Anl. 2 ; EWGRL 689/91 Art. 1 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene ist seit 7.3.2000 alleinige Geschäftsführerin der Firma B GmbH. Mit Bescheid der Stadt W vom 27.5.1999 wurde der Firma B GmbH die abfallrechtliche Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung befristet bis 30.6.2000 erteilt. Die Genehmigung wurde in dem Bescheid beschränkt auf das Einsammeln und Transportieren von überwachungsbedürftigen Abfällen. Der Transport von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen entsprechend der Verordnung zur Bestimmung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wurde für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die von der Stadt W am 6.6.1991 erteilte abfallrechtliche Transportgenehmigung widerrufen. Der Bescheid vom 27.5.1999 wurde, nachdem die Firma B GmbH gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 3.12.1999 keine Klage erhoben hatte, rechtsbeständig.

Die Firma B GmbH verfügt über 30 Lkw-Einheiten. Sie beschäftigt ca. 60 Personen.