A.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.
Im Jahre 1986 entschloß sich die Antragsgegnerin, ein Gebiet am nördlichen Ufer der K. Bucht zwischen der H. straße und der M. straße, das auf der Grundlage des "Straßen- und Baufluchtenplans M. straße, B. straße, H. straße und L. wald" vom 08.04.1924 mit Villen überwiegend weiträumig bebaut ist und einen gebietsprägenden Baumbestand und Grünbestand aufweist, einer städtebaulichen Neuordnung zu unterziehen. Anlaß für die vorgesehene Überplanung war neben geänderten Nutzungsansprüchen die Absicht, einen Seeuferweg herzustellen und auf dem Wegegrundstück einen Abwassersammler zu verlegen.
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