VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 22.04.1996
5 S 833/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 12
DÖV 1997, 259
ESVGH 46, 240
UPR 1996, 320
VBlBW 1996, 378

Vereinbarkeit der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück mit dem Abwägungsgebot

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 5 S 833/95

DRsp Nr. 2009/19228

Vereinbarkeit der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück mit dem Abwägungsgebot

Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück ist nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn die planende Gemeinde dafür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.

Im Jahre 1986 entschloß sich die Antragsgegnerin, ein Gebiet am nördlichen Ufer der K. Bucht zwischen der H. straße und der M. straße, das auf der Grundlage des "Straßen- und Baufluchtenplans M. straße, B. straße, H. straße und L. wald" vom 08.04.1924 mit Villen überwiegend weiträumig bebaut ist und einen gebietsprägenden Baumbestand und Grünbestand aufweist, einer städtebaulichen Neuordnung zu unterziehen. Anlaß für die vorgesehene Überplanung war neben geänderten Nutzungsansprüchen die Absicht, einen Seeuferweg herzustellen und auf dem Wegegrundstück einen Abwassersammler zu verlegen.