VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.03.2021
A 9 S 115/20
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 15920/17

Vereinbarkeit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter bei Rechtsmissbräuchlichkeit; Darlegung des Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen A 9 S 115/20

DRsp Nr. 2021/6832

Vereinbarkeit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter bei Rechtsmissbräuchlichkeit; Darlegung des Verfahrensmangels der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur vereinbar, wenn das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, beide juris).

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2019 - A 10 K 15920/17 - zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) dargelegt; dieser Verfahrensmangel liegt auch vor.