OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2021
7 A 10337/21.OVG
Normen:
AEUV Art. 20;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 588/20 KO

Vereinbarkeit der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubniserteilung wegen schwerwiegendem Ausweisungsinteresse mit Unionsrecht

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 7 A 10337/21.OVG

DRsp Nr. 2021/15597

Vereinbarkeit der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubniserteilung wegen schwerwiegendem Ausweisungsinteresse mit Unionsrecht

Für eine einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 AEUV im Rahmen der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels besteht kein Raum.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AEUV Art. 20;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), greifen nicht durch.