BGH - Urteil vom 09.11.2023
VII ZR 190/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 311; BGB § 823 Abs. 2; RDG § 3;
Fundstellen:
MDR 2023, 1582
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 426/20
OLG Stuttgart, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 12/22

Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung einer von ihm selbst entworfenen, der Interessenlage des Bestellers entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen VII ZR 190/22

DRsp Nr. 2023/14924

Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung einer von ihm selbst entworfenen, der Interessenlage des Bestellers entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 311; BGB § 823 Abs. 2; RDG § 3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom dem beklagten Architekten Schadensersatz.