Die Kläger sind die Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnungsanlage in D.. Sie verlangen von der Beklagten 561.000 DM Kostenvorschuß zuzüglich Zinsen zur Beseitigung von Mängeln an Aluminiumteilen der Fassadenbekleidung. Die Beklagte hat die Anlage aufgrund einer Vereinbarung vom 2. März 1978 als Generalunternehmer errichtet. Zu den Vereinbarungen gehören drei Klauselwerke, der Generalunternehmervertrag (künftig: "GUV"), die Allgemeinen Vertragsbedingungen (künftig: "AVB") und die VOB/B.
Über ihr Verhältnis zueinander bestimmt der GUV:
"Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen. Soweit sich danach nichts anderes ergibt, werden in der Reihenfolge der Aufzählung der Bestimmungen der VOB Teil B und C als Vertragsbestandteile vereinbart. Im Range danach richtet sich das Vertragsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen."
Soweit das hier bedeutsam ist, sehen die AVB vor, daß der GUV vor den AVB, die VOB/B hingegen nachrangig gelten solle.
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