Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn in Höhe von 92. 138, 76 DM. Der Beklagte hatte die Firma Sch. GmbH (Zedentin), über deren Vermögen am 9. Oktober 1986 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, im Februar 1986 mit Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten für ein Mehrfamilienhaus zu einem Pauschalpreis beauftragt. Im Vertrag ist die Geltung der VOB/B vereinbart worden, der jedoch u.a. die vom Beklagten gestellten "Besonderen Vertragsbedingungen" (BVB) vorgehen.
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