OLG Celle - Urteil vom 25.05.1999
16 U 236/98
Normen:
BGB § 635 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 lit. f, § 24 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 759

Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist im Architektenvertrag

OLG Celle, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 16 U 236/98

DRsp Nr. 2000/5360

Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist im Architektenvertrag

1. Die Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist in einem Architektenvertrag ist unwirksam gem. § 11 Nr. 10 f AGBG. 2. Zu ersetzen sind auch die Kosten eines Vorprozesses, der dadurch notwendig wurde, daß der Architekt seine Haftung verneint hat.

Normenkette:

BGB § 635 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 lit. f, § 24 ;
Fundstellen
BauR 2000, 759