Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist im Architektenvertrag
OLG Celle, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 16 U 236/98
DRsp Nr. 2000/5360
Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist im Architektenvertrag
1. Die Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist in einem Architektenvertrag ist unwirksam gem. § 11 Nr. 10 f AGBG.2. Zu ersetzen sind auch die Kosten eines Vorprozesses, der dadurch notwendig wurde, daß der Architekt seine Haftung verneint hat.