OLG Celle - Urteil vom 28.09.2006
14 U 201/05
Normen:
BGB § 649 S. 2 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 39
OLGReport-Celle 2007, 39
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8/04

Vereinbarung einer Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag; Rechtsfolgen des Fehlens der Kostenberechnung

OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 14 U 201/05

DRsp Nr. 2007/18944

Vereinbarung einer Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag; Rechtsfolgen des Fehlens der Kostenberechnung

1. Vereinbarung einer Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag ist nicht dadurch bewiesen, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe im Bauantrag angegeben werden. Gegen die Vereinbarung spricht vielmehr, dass der Auftraggeber einer höheren Kostenschätzung nicht entgegen tritt.2. Hat der Architekt die Kosten nicht gem. DIN 276 berechnet, so ist das Honorar um 1,5 % zu mindern.

Normenkette:

BGB § 649 S. 2 ; HOAI § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Architekt und nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar im Zusammenhang mit der im Jahre 2003 erfolgten Planung von dessen Einfamilienhaus-Neubau in E., P.weg ..., in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nach sachverständiger Aufklärung im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 35.725,48 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen.