BGH vom 22.04.1988
VII ZR 126/87
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 851

Vereinbarung einer Sicherheitsleistung für die Mängelgewähr

BGH, vom 22.04.1988 - Aktenzeichen VII ZR 126/87

DRsp Nr. 1998/2401

Vereinbarung einer Sicherheitsleistung für die Mängelgewähr

Die bloße Vereinbarung, von den Rechnungsbeträgen der Abschlußzahlungen 5 % einzubehalten, stellt keine Vereinbarung einer Sicherheitsleistung für die Mängelgewähr dar, wenn weder das Auftragsschreiben noch die Vertragsbedingungen des Auftraggebers eine Bestimmung über eine Sicherheitsleistung enthalten. Ohne Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes ist die mit der Schlußrechnung geltend gemachte Zahlung insgesamt fällig.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Die Sicherheitsleistung kann somit nur dann verlangt werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch für den VOB-Vertrag. Die bloße Vereinbarung der VOB reicht nicht aus. Die Beweislast trägt der Bauherr. Siehe hierzu § 17 VOB/B LS 10.

Fundstellen
NJW-RR 1988, 851