OLG Köln - Urteil vom 10.12.1999
19 U 19/99
Normen:
HOAI §§ 1, 4 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 910
MDR 2000, 327
NJW-RR 2000, 611
NZBau 2000, 205
OLGReport-Köln 2000, 121
ZfIR 2000, 962
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 199/98

Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen der HAOI liegenden Honorars

OLG Köln, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 19 U 19/99

DRsp Nr. 2000/3505

Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen der HAOI liegenden Honorars

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 = MDR 1997, 729 = DRsp-ROM Nr. 1997/4742), dass die HOAI auf solche Anbieter nicht anzuwenden ist, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben (insbesondere Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen), gilt auch, wenn es nicht zur Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im Planungsstadium "stecken bleibt".

Normenkette:

HOAI §§ 1, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 10.709,87 DM aus der Planung eines Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 30.4.1996 hat die Klägerin dem Beklagten seinen "Auftrag zur Entwurfsplanung" bestätigt. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Wir fertigen einen Vorentwurf für Ihr geplantes Einfamilienhaus ... . Die Planungsunterlagen erhalten sie direkt vom Architektenbüro D..

Für die oben beschriebene Planungsarbeit wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.000,-- DM zzgl. 15 % MWSt. vereinbart ... Für den Fall, dass uns ein Bauauftrag für dieses Haus erteilt wird, ist die Entwurfsplanung kostenlos."