Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 10.709,87 DM aus der Planung eines Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 30.4.1996 hat die Klägerin dem Beklagten seinen "Auftrag zur Entwurfsplanung" bestätigt. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Wir fertigen einen Vorentwurf für Ihr geplantes Einfamilienhaus ... . Die Planungsunterlagen erhalten sie direkt vom Architektenbüro D..
Für die oben beschriebene Planungsarbeit wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.000,-- DM zzgl. 15 % MWSt. vereinbart ... Für den Fall, dass uns ein Bauauftrag für dieses Haus erteilt wird, ist die Entwurfsplanung kostenlos."
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