LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2011
6 Sa 932/11
Normen:
BGB § 157; ArbZG § 21a Abs. 6 S. 2; GewO § 108 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1009/10

Vereinbarung von 260 Arbeitsstunden pro Monat zulässig - Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 932/11

DRsp Nr. 2013/14909

Vereinbarung von 260 Arbeitsstunden pro Monat zulässig - Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten

Die Vereinbarung mit einem Kraftfahrer, diesem einen festen Monatslohn für eine Arbeitszeit bis zu 260 Stunden zu zahlen, ist arbeitszeitrechtlich wirksam.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10.03.2011 - 4 Ca 1009/10 - dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.279,14 € brutto (eintausendzweihundertneunundsiebzig 14/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

180,35 € brutto seit dem 12.11.2010,

192,02 € brutto seit dem 24.11.2010,

332,76 € brutto seit dem 30.12.2010,

264,24 € brutto seit dem 01.02.2011,

222,58 € brutto seit dem 03.03.2011,

87,19 € brutto seit dem 09.03.2011

zu zahlen und dem Kläger über den Zahlbetrag von 1.279,14 € brutto eine Abrechnung zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15,83 % und die Beklagte zu 84,17 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 157; ArbZG § 21a Abs. 6 S. 2; GewO § 108 S. 1;

Tatbestand: