Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss und der Haftbefehl des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.8.2020 sind wirkungslos.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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