OVG Nordrhein-Westfalen - Anerkenntnisurteil vom 23.11.2020
4 E 716/20
Normen:
VwGO § 87 a Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 12/20

Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Anerkenntnisurteil vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 4 E 716/20

DRsp Nr. 2020/17793

Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss und der Haftbefehl des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.8.2020 sind wirkungslos.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 87 a Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Verlust der Reisegewerbekarte) wäre er voraussichtlich unterlegen.