FG Köln - Beschluss vom 18.06.2020
9 V 1302/20
Normen:
ZPO § 850k; AO § 258; AO § 319; FGO § 69 Abs. 3;

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Kontenpfändung; Freigabe einer auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Corona-Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW-Soforthilfe 2020); Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit Soforthilfen

FG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 9 V 1302/20

DRsp Nr. 2020/12704

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Kontenpfändung; Freigabe einer auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Corona-Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“); Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit Soforthilfen

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die am 27. April 2020 auf dem - mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juli 2015 gepfändeten - Pfändungsschutzkonto des Antragstellers bei der Sparkasse Z (IBAN: 1) gutgeschriebene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € unverzüglich in voller Höhe freizugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

ZPO § 850k; AO § 258; AO § 319; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz eine Kontenpfändung des Antragsgegners dergestalt einzuschränken, dass ihm eine auf seinem Pfändungsschutzkonto eingegangene Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen ("NRW-Soforthilfe 2020") gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung i. V. m. dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige" (im Folgenden: Corona-Soforthilfe") i.H.v. 9.000 € ausgezahlt werden kann.