OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2023
8 B 676/23
Normen:
BImSchG § 20 Abs. 2; KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 62;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 159/23

Verfahren wegen der Untersagung der Lagerung von Abfällen auf einem Grundstück und Verfügung der Entferunung von selbigen; Verletzung des Bestimmtheitsgebots einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 8 B 676/23

DRsp Nr. 2023/15000

Verfahren wegen der Untersagung der Lagerung von Abfällen auf einem Grundstück und Verfügung der Entferunung von selbigen; Verletzung des Bestimmtheitsgebots einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung

1. Die Untersagung, Abfälle auf einem Grundstück zwischenzulagern oder zu lagern, enthält bei dem Normzweck entsprechender Auslegung eine Räumungsverfügung (wie OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2021 - 8 B 1468/20 -).2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten immissionsschutzrechtlichen Untersagungsverfügung.3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer immissionsschutzrechtlichen Untersagungsverfügung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (9 K 447/23 Verwaltungsgericht Köln) wird hinsichtlich der Ziffern 1. bis 5. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2023 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 7. der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 20 Abs. 2; KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 62;

Gründe