BVerwG - Urteil vom 07.05.1971
IV C 18.70
Normen:
BBauG § 2 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1971, 187
BayVBl 1972, 612
BRS 24 Nr. 20
Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 8
DVBl 1971, 757
Grundeigentum 1971, 758
NJW 1972, 699
RdL 1971, 258

Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Ausschluß der Mitwirkung von Gemeinderatsmitgliedern

BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - Aktenzeichen IV C 18.70

DRsp Nr. 2009/19348

Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Ausschluß der Mitwirkung von Gemeinderatsmitgliedern

1. Aus § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG ergibt sich für den Fall einer ortsüblichen Bekanntmachung durch befristeten Aushang keine zusätzliche (Zwischen-) Frist, sondern lediglich eine Mindestfrist (im Anschluß an das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). 2. Das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich, soweit das Bundesbaugesetz keine Regelung trifft, nach Landesrecht. 3. Zu den der landesrechtlichen Regelung unterliegenden Fragen gehört auch, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Gemeinderats wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Dorf von etwa 670 Einwohnern, verlangt vom Beklagten die uneingeschränkte Genehmigung ihres Flächennutzungsplanes sowie die Genehmigung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Klägerin sieht unter anderem ein Wohngebiet südlich der Landesstraße 282 vor, dessen östlicher Teil in dem Bebauungsplan (Nr. 4) als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Das Gebiet des Bebauungsplanes steht überwiegend im Eigentum des Landwirtes B.