I.
Die Klägerin, ein Dorf von etwa 670 Einwohnern, verlangt vom Beklagten die uneingeschränkte Genehmigung ihres Flächennutzungsplanes sowie die Genehmigung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der Klägerin sieht unter anderem ein Wohngebiet südlich der Landesstraße 282 vor, dessen östlicher Teil in dem Bebauungsplan (Nr. 4) als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Das Gebiet des Bebauungsplanes steht überwiegend im Eigentum des Landwirtes B.
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