VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2020
9 N 18.1591
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 10;

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Normenkontrollstreits; Erledigung durch Aufhebung einer angefochtenen Veränderungssperre

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 9 N 18.1591

DRsp Nr. 2020/10282

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Normenkontrollstreits; Erledigung durch Aufhebung einer angefochtenen Veränderungssperre

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 10;

Gründe

Antragsteller und Antragsgegnerin haben den Rechtsstreit im Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 9 A 23.06 - juris; B.v. 11.12.2009 - 9 A 25.08 - juris; B.v. 11.1.2010 - 10 C 6.09 - juris).