OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2018
1 A 10581/16.OVG
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2; UVPG a.F. § 11; UVPG a.F. § 12; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 364/15 KO

Verfahrensfehler als Verstöße gegen Rechtsvorschriften über die äußere Ordnung des Verfahrens hinsichtlich der Bedeutung der Regelungen für die Prüfung der Klagebefugnis; Mängel im Prozess der Willensbildung und Entscheidungsbildung; Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von insgesamt sieben Windkraftanlagen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 1 A 10581/16.OVG

DRsp Nr. 2018/17194

Verfahrensfehler als Verstöße gegen Rechtsvorschriften über die äußere Ordnung des Verfahrens hinsichtlich der Bedeutung der Regelungen für die Prüfung der Klagebefugnis; Mängel im Prozess der Willensbildung und Entscheidungsbildung; Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von insgesamt sieben Windkraftanlagen

1. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, Abs. 1a UmwRG betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Die Regelungen haben keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -).2. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften über die äußere Ordnung des Verfahrens. Mängel im Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2; UVPG a.F. § 11;