VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.1993
8 S 287/92
Normen:
BBauG § 173 Abs. 3 ; BauNVO § 12 Abs. 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 1994, 700
VBlBW 1993, 420
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2710/90

Verfahrensgrundrecht: Anspruch auf rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung - Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Bauplanungsrecht: Überleitung einer Ortsbausatzung, Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 6 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 8 S 287/92

DRsp Nr. 2007/14097

Verfahrensgrundrecht: Anspruch auf rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung - Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Bauplanungsrecht: Überleitung einer Ortsbausatzung, Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 6 BauNVO

»1. Wenn ein Gericht "auf eigene Faust" Ermittlungen über das Zustandekommen und die Gültigkeit einer seit Jahrzehnten angewandten Satzung anstellt, ist es gehalten, die Beteiligten nicht erst in der mündlichen Verhandlung mit den entsprechenden Ergebnissen zu konfrontieren. Es soll ihnen vielmehr vorher Gelegenheit geben, sich angemessen vorzubereiten. 2. Die Verwaltungsgerichte sollen ihre Sachaufklärungspflicht nicht zum Anlaß nehmen, in Verwaltungsstreitverfahren gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte von Satzungen einzutreten (wie BVerwG, DVBl 1980, 230). Besondere Zurückhaltung ist insbesondere geboten, wenn in der bisherigen Rechtsprechung jahrzehntelang von der Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften ausgegangen worden ist. 3. Die Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ist wirksam zustande gekommen. 4. Zur Überprüfung der Abwägung bei Plänen und Satzungen, die während des Nationalsozialismus beschlossen worden sind.