OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.11.2023
1 WF 127/23
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; FamFG § 266;
Fundstellen:
WKRS 2023, 41787
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 17.08.2023

Verfahrenswert des auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens nach rechtskräftiger Ehescheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 1 WF 127/23

DRsp Nr. 2023/15516

Verfahrenswert des auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens nach rechtskräftiger Ehescheidung

1. In sonstigen gemäß § 266 FamFG Familienstreitsachen sind im Rahmen des Ermessens nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich auch die Rechtsgedanken des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen. 2. Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 17.08.2023 abgeändert und der Wert für das Verfahren erster Instanz auf 5.640,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; FamFG § 266;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft den Verfahrenswert des auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens nach rechtskräftiger Ehescheidung.