BVerfG - Beschluss vom 02.03.2017
2 BvR 977/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; ZPO § 276; ZPO § 321a; ZPO § 495a; GG Art. 103 Abs;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 690
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 14/ 16
AG Tostedt, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 14/16

Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren nach § 495a Zivilprozessordnung (ZPO); Begründung eines Rechts auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht durch den Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 977/16

DRsp Nr. 2017/12732

Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren nach § 495a Zivilprozessordnung (ZPO); Begründung eines Rechts auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht durch den Anspruch auf rechtliches Gehör

Erlässt das Amtsgericht ein Urteil, ohne die Parteien zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass im Verfahren nach § 495a ZPO und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und ergibt sich der Umstand, dass es dieses Verfahren gewählt hat, erst aus dem Urteil selbst, so ist jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer durch seinen in der Klageschrift enthaltenen Hinweis, einer Entscheidung nach Aktenlage nicht zuzustimmen und erkennbar die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 25. Februar 2016 - 4 C 14/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016 - 4 C 14/16 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § Abs. Buchst. b);