LG Stuttgart, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 22/15
LG Stuttgart, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 22/15
LG Stuttgart, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 22/15
OLG Stuttgart, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 74/16
Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO); Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners
BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 335/17
DRsp Nr. 2017/12595
Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890Zivilprozessordnung (ZPO); Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners
1. Das Verständnis der Ordnungsmittel des § 890ZPO als Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten, steht mit der Verfassung in Einklang. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" gewahrt bleibt.2. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels i.S.d. § 890 Abs. 1ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein.
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