VGH Bayern - Urteil vom 23.10.2018
3 BV 16.382
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BayBesG Art. 107a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 13.915

Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge

VGH Bayern, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 3 BV 16.382

DRsp Nr. 2018/18202

Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge

1. Art. 107a Abs. 2 BayBesG ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Anrechnung des Grundgehalts auf bestehende Leistungsbezüge greift zwar in rechtliche Positionen ein, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.2. Der bayerische Gesetzgeber kann für die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.3. Die Anrechnungsregelung des Art. 107a BayBesG verstößt auch weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. III. IV.