BVerfG - Beschluss vom 05.03.2009
2 BvR 1824/05
Normen:
HBauO,HH § 49;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 430/03
VG Hamburg, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 3339/01

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze nach der Hamburgischen Bauordnung

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1824/05

DRsp Nr. 2009/6537

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze nach der Hamburgischen Bauordnung

Die Regelung des § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung über die Heranziehung zur Ausgleichsbeiträgen für Stellplätze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Auferlegung einer Abgabe mit Ausgleichsfunktion als einer Sonderabgabe im weiteren Sinne.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

HBauO,HH § 49;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung in der Fassung vom 27. September 1995 (HBauO).

1.