VG Saarland, vom 22.03.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 431/78
OVG Saarland, vom 13.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen II R 172/79
Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe
BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 4 C 54.80
DRsp Nr. 1996/28218
Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe
1. § 11 Abs. 3BauNVO 1977 ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 widerlegen.3. § 11 Abs. 3BauNVO 1977 führt auch in einem Zusammenhang bebauter Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zu Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche.