BVerfG - Beschluß vom 30.05.1972
2 BvL 41/71
Normen:
EGOWiG § 164 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1 ; BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 88 Abs. 8 § 101 Abs. 1 ; StGB § 367 Abs. 1 Nr. 15 ;
Fundstellen:
BVerfGE 33, 224
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 13.08.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 30 OWi 28/71

Verfassungsmäßigkeit des § 164 EGOWiG

BVerfG, Beschluß vom 30.05.1972 - Aktenzeichen 2 BvL 41/71

DRsp Nr. 1994/2828

Verfassungsmäßigkeit des § 164 EGOWiG

1. Die ind § 164 EGOWiG genannten Übertretungsstrafbestimmungen sind nur insoweit nicht mehr anzuwenden, als schon andere Vorschriften die gleichen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen.2. Dieser Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber hat nur bis zum Wegfall der Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs am 1. Oktober 1973 Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Willkürverbot nicht die Rede sein.

Normenkette:

EGOWiG § 164 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 Art. 74 Abs. 1 ; BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 88 Abs. 8 § 101 Abs. 1 ; StGB § 367 Abs. 1 Nr. 15 ;

Gründe:

I.

1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht fort (BVerfGE 23, 113 (122 ff.)).

Anders als § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB behandelte die inzwischen geänderte Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) - BauO NW a. F. - das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit. Die entsprechenden Vorschriften lauteten:

§ 88

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