Gründe:
I.
1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht fort (BVerfGE 23, 113 (122 ff.)).
Anders als § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB behandelte die inzwischen geänderte Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) - BauO NW a. F. - das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit. Die entsprechenden Vorschriften lauteten:
§ 88
(1) bis (7) ...