BVerfG - Beschluß vom 30.05.1972 (2 BvL 41/71)
I. 1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die [...]