BVerfG - Beschluss vom 19.09.2007
1 BvR 1698/04
Normen:
BauGB § 165 ; GG Art. 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BN 7.04
OVG Nordrhein-Westfalen - 10a D 124/01.NE - 27.11.2003,

Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1698/04

DRsp Nr. 2007/18146

Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die Recht- und insbesondere die Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung mit enteignender Vorwirkung bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses prüfen.

Normenkette:

BauGB § 165 ; GG Art. 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entwicklungssatzung nach § 165 BauGB, von der Grundstücke betroffen sind, die in ihrem Eigentum stehen. Ihren Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt (Urteil vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE - juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 14). Gegen die Entwicklungssatzung und die Gerichtsentscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG rügt. Die Fachgerichte hätten im Hinblick auf die Gewerbeflächensituation die Bedeutung von Art. 14 GG in zeitlicher und räumlicher Hinsicht verkannt.