OVG Nordrhein-Westfalen - 10a D 124/01.NE - 27.11.2003,
Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne Bebauungsplan
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 4 BN 7.04
DRsp Nr. 2004/11149
Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne Bebauungsplan
1. § 169 Abs. 3BauGB, der im städtebaulichen Entwicklungsbereich nach Erlass der Entwicklungssatzung die Enteignung zugunsten der Gemeinde zur Erfüllung ihrer städtebaulichen Aufgaben auch ohne Bebauungsplan eröffnet, ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2GG verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Die gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Enteignung im Entwicklungsbereich ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3GG auch insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die Enteignung dazu dient, privaten Dritten das Eigentum zu verschaffen (Durchgangsenteignung).3. Eine Gemeinbedarfseinrichtung kann auch dann Gegenstand einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sein, wenn sie dazu bestimmt ist, nicht allein den künftigen Bewohnern des zu entwickelnden Wohngebiets zu dienen, sondern einem größeren Bevölkerungskreis.4. Der Ausgleichsbetrag (gemäß § 166 Abs. 3 Satz 4 BauGB) hat die Funktion, die Grundstückseigentümer im Entwicklungsbereich an den Kosten der Entwicklungsmaßnahme zu beteiligen (§ 169 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB); überschießende Beträge sind den Grundeigentümern im Gebiet entsprechend § 156 aBauGB anteilig zu erstatten (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 2 BauGB).