I.
Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 wenden sich gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung der Regierung von Schwaben. Sie haben bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt.
Die angegriffene Verordnung betrifft die Städte Augsburg und Königsbrunn und eine Reihe von Gemeinden. Das Wasserschutzgebiet ist in Schutzzonen eingeteilt. Die Verordnung bestimmt für die Schutzzone A 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2):
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