BVerwG - 15.02.1990 (4 C 47.89) - DRsp Nr. 1992/5083
BVerwG, vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 C 47.89
DRsp Nr. 1992/5083
a-c. Anforderungen an Art und Ausmaß der durch die Junktimklausel (Art. 14. Abs. 3 Satz 2 GG) vorgeschriebenen Entschädigungsregelung in einem Enteignungsgesetz:(a) erforderliche Festlegung, wann eine Enteignung vorliegt, die eine Entschädigungspflicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG auslöst;(b-c) Verstoß gegen die Junktimklausel Ä nach den Maßstäben der neueren BVerfG-Rechtsprechung Ä durch eine gesetzliche Regelung, die die Frage der enteignenden Wirkung und dementsprechend der Entschädigungspflicht späterer Rechtsanwendung überläßt (hier: § 7 Satz 1 LandschaftsG NRW);(c) jedoch mögliche verfassungskonforme Auslegung einer solchen gesetzlichen Regelung als Grundlage für einen Ausgleichsanspruch zur Abmilderung von Belastungen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.