BVerfG - Urteil vom 24.03.1987
1 BvR 1046/85
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 74, 264
DB 1987, 1033
DRsp V(522)217a-b
DVBl 1987, 466
EuGRZ 1987, 124
JuS 1988, 731
MDR 1987, 554
NJW 1987, 1251
ZfBR 1987, 156
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2751/82
BVerwG, vom 14.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 130.83

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1046/85

DRsp Nr. 1992/243

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung

»1. Das Bundesbaugesetz läßt eine Enteignung mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern, nicht zu.2. Eine Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst ergibt, sondern nur mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ist. Erforderlich ist jedoch nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ein Gesetz, das den nur mittelbar verwirklichten Enteignungszweck deutlich umschreibt, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung festlegt sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels regelt.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Anlage eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge. Die für das Vorhaben benötigten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sollen auf diesem Wege dem künftigen Betreiber des Prüfgeländes, der Firma Daimler-Benz AG, übertragen werden. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die von der Flurbereinigung erfaßt werden.

I.