Verfassungsrechtliche Prüfung der Errichtung eines Funkantennenmastes in einem Reihenhausgarten
1. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Allerdings gilt wie bei der Meinungsfreiheit auch hier, daß es wegen der grundlegenden Bedeutung der Informationsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen.
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