I.
1. Gemäß §
Die am 1. Januar 1965 in Kraft getretene
(6) Vor Zustellung der Baugenehmigung und vor Erfüllung der darin für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen darf mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben nicht begonnen werden.
§ 112 LBO lautete:
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