BVerwG - Urteil vom 03.06.1977
IV C 37.75
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 54, 73
BauR 1977, 398
BayVBl 1978, 215
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 87
DRsp V(527) 228
DÖV 1977, 834
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 793/72
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 636/73

Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine Änderung der materiellen Rechtslage

BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - Aktenzeichen IV C 37.75

DRsp Nr. 1996/27527

Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine Änderung der materiellen Rechtslage

1. Die Behauptung, daß nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ein dem streitigen Bauvorhaben nachteiliger Flächennutzungsplan zustande gekommen sei, ist im Revisionsverfahren aus revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich. 2. Soweit § 35 Abs. 3 BBauG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976 als Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch den Fall ansieht, daß die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, liegt im Verhältnis zur vorangegangenen Gesetzesverfassung keine sachliche Änderung vor. 3. Zum Wesen der Splittersiedlung, zum Maßstab der Bestimmung ihrer räumlichen Ausdehnung und zur Frage, wann das Entstehen oder die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung "zu befürchten" sind.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 2;

Gründe:

I.