OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2014
11 B 1065/14
Normen:
StrWG NRW § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1233/14

Verfügung des künftigen Unterlassens einer weiteren Aufstellung von Altkleidercontainern ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 11 B 1065/14

DRsp Nr. 2014/16694

Verfügung des künftigen Unterlassens einer weiteren Aufstellung von Altkleidercontainern ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis

1. Eine straßenrechtliche Sondernutzung ist nicht nur bei Altkleidercontainern gegeben, die auf öffentlichen Straßenflächen abgestellt sind, sondern auch im Falle von Containern, die so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt waren, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen sind.2. Etwas anderes gilt aber, wenn die Altkleidersammelcontainer deutlich von der baulichen Straßengrenze abgerückt sind und eine erheblichen Distanz zwischen dem jeweiligen Altkleidercontainer und der öffentlichen Wegefläche besteht.